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Rauchverbot in Gaststätten
Biergärten freuen sich über Raucher
Seit dem 1. August gilt in Baden-Württemberg in Gaststätten, Diskotheken und öffentlichen Einrichtungen ein Rauchverbot. Freiwillige Regelungen haben nicht ausgereicht, so die Begründung. Allerdings gibt es auch hier wie für alle Regeln Ausnahmen.
Das Rauchverbot gilt in Schulen, Jugendhäusern, Kindertagesstätten, Krankenhäusern, Pflegeeinrichtungen, Behörden und sonstigen Einrichtungen des Landes und der Kommunen. Dazu gehören Hochschulen, Theater und Sport- und Mehrzweckhallen. Verboten ist das Rauchen auch in Gaststätten und Diskotheken.
Allerdings gibt es auch Ausnahmeregelungen. So kann der Betreiber einer Gaststätte einen abgetrennten Nebenraum für Raucher einrichten, wenn er dies möchte. Auch in Biergärten, Straßencafés und Festzelten darf weiter geraucht werden. Berufsschulen und Gymnasien dürfen selbst darüber entscheiden, ob sie für volljährige Schüler Raucherecken freigeben. Auch in Krankenhäusern oder Pflegeeinrichtungen darf in abgetrennten Nebenräumen geraucht werden.
Die wenigsten Probleme haben natürlich Biergärten, deren Freiflächen natürlich nicht unter das Gesetz fallen und somit Rauchen uneingeschränkt erlaubt ist.
Wie genau lautet das Gesetz?
Landesnichtraucherschutzgesetz
(LNRSchG)
Der Landtag hat am 25. Juli 2007 das folgende Gesetz
beschlossen:
§ 1
Zweckbestimmung
(1) Dieses Gesetz hat zum Ziel, dass in Schulen sowie
bei schulischen Veranstaltungen, in Jugendhäusern, in
Ta geseinrichtungen für Kinder, in Behörden, Dienststellen
und sonstigen Einrichtungen des Landes und der
Kom munen sowie in Krankenhäusern, Pflegeeinrichtungen
und Gaststätten nicht geraucht wird. Die Regelungen
dienen, insbesondere bei Kindern und Jugendlichen, dem
Schutz vor den Gefahren des Passiv rauchens.
(2) Die nachfolgenden Bestimmungen gelten nicht für
Justizvollzugsanstalten.
§ 2
Rauchfreiheit in Schulen
(1) In Schulgebäuden und auf Schulgeländen sowie bei
Schulveranstaltungen ist das Rauchen untersagt. Auf
Schul geländen befindliche Wohnungen sind vom Rauchverbot
nach Satz 1 ausgenommen.
(2) Abweichend von Absatz 1 kann die Gesamtlehrerkonferenz
mit Zustimmung der Schulkonferenz und nach
Anhörung des Elternbeirats und der Schülermitverantwortung
für volljährige Schüler ab Klasse 11 oder der
entsprechenden Klassen der beruflichen Schu len sowie
für dort tätige Lehrkräfte Raucherzonen außerhalb von
Schulgebäuden im Außenbereich des Schulgeländes jeweils
für ein Schuljahr zulassen, wenn und soweit die
Belange des Nichtraucherschut zes dadurch nicht beeinträchtigt
werden.
(3) Die Bestimmungen der Absätze 1 und 2 gelten auch
für Schulen in freier Trägerschaft.
§ 3
Rauchfreiheit in Jugendhäusern
In Jugendhäusern ist das Rauchen untersagt.
§ 4
Rauchfreiheit in Tageseinrichtungen für Kinder
In den Gebäuden und auf den Grundstücken der Tages -
ein richtungen für Kinder ist das Rauchen untersagt. § 2
Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend.
§ 5
Rauchfreiheit in Behörden, Dienststellen und sonstigen
Einrichtungen des Landes und der Kommunen
(1) In den Behörden und Dienststellen des Landes oder
der Kommunen sowie in sonstigen vom Land oder den
Kommunen getragenen Einrichtungen ist das Rau chen
untersagt. § 2 Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend. Das
Rauch verbot nach Satz 1 gilt auch in Dienstfahrzeugen.
Kommunen im Sinne von Satz 1 sind Gemeinden,
Gemeindeverbände, Zweckverbände, Regionalverbände
sowie Stadt- und Landkreise.
(2) Abweichend von Absatz 1 kann die Leitung der in
Ab satz 1 Satz 1 genannten Einrichtungen Ausnahmen
vom Rauchverbot bei besonderen Veranstaltungen zulassen.
Sie kann zudem das Rauchen in bestimmten abgeschlossenen
Räumen gestatten, wenn und soweit die Belange
des Nichtraucherschutzes dadurch nicht beeinträchtigt
werden.
§ 6
Rauchfreiheit in Krankenhäusern und
Pflegeeinrichtungen
(1) In Krankenhäusern und stationären Pflegeeinrichtungen
ist das Rauchen untersagt. Satz 1 gilt insbesondere
auch für Kantinen, Cafeterien, Schulen und Werkstätten
des Krankenhauses oder der Pflegeeinrichtung. Dieses
Gesetz findet keine Anwendung auf mit einem Krankenhaus
oder einer Pflegeeinrichtung verbundene Hotels und
auf Einrichtungen des Hospizdienstes. § 2 Abs. 1 Satz 2
gilt entsprechend. Krankenhäuser im Sinne dieses Gesetzes
sind die in § 2 Nr. 1 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes
in der Fassung vom 10. April 1991 (BGBl. I
S. 887) genannten Einrichtungen einschließlich der Rehabilitationseinrichtungen.
(2) Abweichend von Absatz 1 können in Krankenhäusern
Ausnahmen für solche Patientinnen und Patienten
zugelassen werden, die sich im Bereich der Palliativmedizin
befinden, sich zu einer psychiatrischen Behandlung
oder auf Grund einer gerichtlich angeordneten Unterbringung
in einer geschlossenen Abteilung des Krankenhauses
aufhalten oder bei denen die Untersagung des
Rauchens dem Therapieziel, zum Beispiel bei der Suchtbehandlung,
entgegensteht. Die Entscheidung, ob im
Einzelfall das Rauchen erlaubt werden soll, trifft der behandelnde
Arzt. Die Klinikleitung hat in den Fällen des
Satzes 1 Vorkehrungen zu treffen, um die Rauchfreiheit
im Krankenhaus und den gesundheitlichen Schutz der
übrigen sich im Krankenhaus aufhaltenden Personen soweit
wie möglich zu gewährleisten. Soweit die Klinikleitung
für die in Satz 1 genannten Patienten entsprechende
Räumlichkeiten zur Verfügung stellt, sollen diese so gelegen
und beschaffen sein, dass sie den Zweck dieses
Ge setzes nicht beeinträchtigen.
(3) Für die Beschäftigten des Krankenhauses kann die
Klinikleitung auf Antrag Raucherzimmer einrichten. Absatz
2 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.
(4) Abweichend von Absatz 1 ist das Rauchen in abgeschlossenen
Räumlichkeiten von Pflegeeinrichtungen erlaubt,
wenn diese Räume ausschließlich von Rau chern
genutzt oder bewohnt werden und alle Nutzer oder Bewohner
des betroffenen Raumes hierzu ihr Einverständnis
erteilt haben. Absatz 2 Satz 3 und 4 sowie Absatz 3
Satz 1 gelten entsprechend.
§ 7
Rauchfreiheit in Gaststätten
(1) In Gaststätten ist das Rauchen untersagt. Gaststätten
im Sinne dieses Gesetzes sind Betriebe, die Getränke
oder zubereitete Speisen zum Verzehr an Ort und Stelle
verabreichen, wenn der Betrieb jedermann oder bestimmten
Personen zugänglich ist und den Vor schriften
des Gaststättengesetzes in der Fassung vom 20. November
1998 (BGBl. I S. 3419) unterliegt. Satz 1 gilt nicht
für Bier-, Wein- und Festzelte sowie die Außengastronomie
und die im Reisegewerbe betriebenen Gaststätten.
(2) Abweichend von Absatz 1 ist das Rauchen in vollständig
abgetrennten Nebenräumen zulässig, wenn und
so weit diese Räume in deutlich erkennbarer Weise als
Raucherräume gekennzeichnet sind und die Belange des
Nichtraucherschutzes dadurch nicht beeinträchtigt werden.
Satz 1 gilt nicht für Diskotheken.
(3) Arbeitsschutzrechliche Bestimmungen bleiben unbe -
rührt.
§ 8
Maßnahmen zur Umsetzung des Rauchverbots
(1) Die Leitungen der in §§ 2 bis 6 genannten Einrichtungen
sind für die Einhaltung des Rauchverbots in den
von ihnen geleiteten Einrichtungen verantwortlich. Sie
haben auf das Rauchverbot durch deutlich sicht bare Hinweisschilder
in jedem Eingangsbereich hinzuweisen. Soweit
ihnen Verstöße gegen das Rauch verbot bekannt
werden, haben sie die erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen,
um weitere Verstöße zu verhindern.
(2) Die Pflichten nach Absatz 1 gelten auch für Gaststättenbetreiber
für deren jeweilige Gaststätte. Die Regelung
zur Kennzeichnung nach § 7 Abs. 2 Satz 1 bleibt davon
unberührt.
§ 9
Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1. entgegen § 2 Abs. 1 in einem Schulgebäude, auf einem
Schulgelände sowie auf Schulveranstaltungen raucht,
ohne dass eine Ausnahmeregelung nach § 2 Abs. 2
vorliegt,
2. entgegen § 3 in einem Jugendhaus raucht,
3. entgegen § 4 in einem Gebäude oder auf einem
Grundstück einer Tageseinrichtung für Kinder raucht,
4. entgegen § 5 Abs. 1 in einer Behörde, Dienststelle
oder sonstigen Einrichtung des Landes oder einer
Kom mune raucht, ohne dass eine Ausnahmegenehmigung
nach § 5 Abs. 2 vorliegt,
5. entgegen § 6 Abs. 1 in einem Krankenhaus oder in
einer Pflegeeinrichtung raucht, ohne dass eine Ausnahmeregelung
nach § 6 Abs. 2 bis 4 vorliegt,
6. entgegen § 7 in einer Gaststätte raucht.
Schüler werden vorrangig mit Erziehungs- und Ordnungsmaßnahmen
nach § 90 des Schulgesetzes für Ba -
den-Württemberg (SchG) zur Einhaltung des Rauchverbots
angehalten.
(2) Die Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1 kann mit
einer Geldbuße bis zu 40 Euro und im innerhalb eines
Jahres erfolgenden Wiederholungsfall mit einer Geldbuße
bis zu 150 Euro geahndet werden.
(3) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1
des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist die Ortspolizeibehörde.
Dies gilt ungeachtet der §§ 33 und 34 SchG
sowie des § 16 Abs. 1 Nr. 21 des Landesverwaltungsgesetzes
auch in Bezug auf das Rauchverbot an Schulen.
§ 10
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am 1. August 2007 in Kraft.
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